Durch eine Gesetzesänderung traten am 23. Dezember wichtige, auch für die E-Handwerke interessante Neuerungen im Energiebereich in Kraft.

Von Smart-Meter-Rollout bis bidirektionales Laden: zahlreiche Änderungen

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08.01.2026

Mit dem vom Bundestag beschlossenen und am 23. Dezember in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich" sollen insbesondere EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Änderungen ergeben sich vor allem im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sowie in weiteren 24 Gesetzen und Verordnungen. Gleichzeitig trat das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ in Kraft. Eine Übersicht über die wichtigsten, auch für die E-Handwerke relevanten Punkte.

Übergangsregelung für „Kundenanalagen“ (§ 118 Abs. 7 EnWG)
Nach den Vorgaben der europäischen und nationalen Rechtsprechung besteht seit diesem Jahr eine Verpflichtung zur EU-richtlinienkonformen Auslegung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a und 24b EnWG. Davon betroffen sind u. a. Mieterstrommodelle. Für deren Betreiber könnte dies bedeuten, dass sie zukünftig die sehr aufwendigen Pflichten für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen erfüllen müssten. Das nun beschlossene Gesetz schafft eine Übergangsregelung für die „Kundenanlagen“, die zum Inkrafttreten der Neuregelung an ein Netz angeschlossen waren. Sie müssen vorerst bis zum 1. Januar 2029 nicht den Vorgaben für Energieversorgungsnetze unterliegen.

Netzentgeltbefreiung für bidirektionales Laden und Multi-Use-Speichern (§ 118 Abs. 6 S. 3 EnWG)
Bisher konnten ausschließlich solche Stromspeicher, die ihren gesamten Strom aus dem Netz beziehen und vollständig wieder ins Netz zurückspeisen, von Netzentgelten beim Strombezug befreit werden. Nun sollen auch Multi-Use-Speicher, die z. B. Strom sowohl aus dem Netz als auch einer PV-Anlage beziehen, in die Netzentgeltbefreiung mitaufgenommen werden. Die Regelung findet auch Anwendung auf Strom, der aus der E-Autobatterie zurück ins Netz gespeist wird, wodurch das bidirektionale Laden künftig attraktiver werden soll. Eine äquivalente Regelung für die Befreiung von Umlagen bei Speichern existierte bereits (vgl. § 21 EnFG). Mehr zu Neuerungen beim bidirektionalen Laden s. auch „Änderungen im Stromsteuergesetz“. 

Erstmals Regelungen zum Energy Sharing (§ 42c EnWG)
Durch Energy Sharing soll Letztverbrauchern die Teilhabe an der Energiewende erleichtert werden. Energy-Sharing ist die gemeinsame Nutzung von aus erneuerbaren Anlagen erzeugtem Strom durch Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder KMU, auch unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes. Ab 1. Juli 2026 soll es zunächst nur innerhalb eines Verteilnetzes genutzt werden können. Ab 1. Juli 2028 sollen auch Vereinbarungen möglich sein, die Verbrauchsstellen betreffen, die sich in benachbarten Bilanzierungsgebieten befinden. Beim Energy-Sharing ist zwischen Letztverbrauchern ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung von Strom erforderlich, der die Grundlage der Stromlieferung darstellt. Dieser muss bestimmte Regelungen – z. B. den Aufteilungsschlüssel für die Strombezugsmengen – enthalten. Technische Voraussetzung für das Energy-Sharing ist der Einbau eines intelligenten Messsystems bei allen mitnutzenden Letztverbrauchern, durch das die viertelstündliche Messung der jeweiligen Strombezugsmengen ermöglicht wird.
Es wird klargestellt, dass durch das Energy-Sharing keine Vollversorgung vorliegen muss, sondern davon auszugehen ist, dass, wie im Falle der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, ein Versorger die Reststromlieferung übernimmt.

Wechsel des Messstellenbetreibers auf Wunsch des Anschlussnutzers (§ 5 Abs. 1 MsbG)
Anschlussnutzer können bereits den Messstellenbetrieb statt durch den grundzuständigen auch von einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber durchführen lassen. Die jetzige Gesetzesänderung sieht vor, dass ein Anschlussnutzer nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen sowie ggf. Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber dieses Auswahlrecht frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben kann. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der grundzuständige und der wettbewerbliche Messstellenbetreiber auf eine vorzeitige Beendigung einigen.

Klarstellung zur Eintragungserfordernis in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers (§ 10 Abs. 1 EEG)
Bisher gab es in der Praxis immer wieder Diskussionen darüber, wer Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien anschließen darf, da im EEG lediglich von einer „fachkundigen dritten Person“ die Rede war. Dies wurde nun präzisiert mit Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers.

Privilegierung von Großbatteriespeichern (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Batteriespeicher mit einer Kapazität ab einer Megawattstunde, die für die Energiewende eine essentielle Rolle spielen sollen, profitieren künftig von einer „Außenbereichsprivilegierung“, wodurch deren Realisierung bauplanungsrechtlich vereinfacht werden soll.

Änderungen im Stromsteuergesetz (StromStG) zur Stromsteuerentlastung und zum bidirektionalen Laden
Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes wird die Entlastung bei der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Der ZVEH hatte bereits im Vorfeld kritisiert, dass diese Entlastung nicht allen Stromverbrauchern zugutekommt.
Erfreulich ist hingegen, dass auch klarstellende Regelungen für das bidirektionale Laden im Stromsteuergesetz aufgenommen wurden. Durch den neuen § 5a Abs. 3 StromStG wird nun seit dem 1. Januar 2026 sichergestellt, dass der Fahrzeugnutzer durch bidirektionales Laden nicht zum Versorger wird. Zudem wird für Fälle des Verbrauchs des rückgespeisten Stroms vor Ort und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom normiert, dass für diesen Strom keine Steuer entsteht (Vehicle to Home bzw. Vehicle to Business). Hintergrund ist, dass der zuvor in die Fahrzeuge geladene Strom bereits stromsteuerrechtlich behandelt wurde (versteuerte oder steuerbefreite Entnahme in das Fahrzeug). Insofern ist bei unmittelbarer Nutzung vor Ort eine erneute stromsteuerrechtliche Behandlung nicht erforderlich. Dies dient in erster Linie der Vereinfachung und Vermeidung von Bürokratie im Rahmen des zu erwartenden Hochlaufs bidirektionaler Ladevorgänge.

Quelle: ZVEH

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